Die Nachbarschaft


Fast neun Jahrzehnte ist unsere Nachbarschaft aktiv. Das war auch immer ein auf und ab. Viele Generationen haben in den Jahren seit unserer Gründung 1936 verschiedene Grundsteine gelegt, die für eine erfolgreiche Nachbarschaft notwendig sind. Diese bilden das Fundament auf das wir aufbauen.

Der Bauplatz
Eine wichtige Grundlage ist unser Bauplatz, er bildet sozusagen das Basislager für alle Aktivitäten. Hier bauen wir die Beiträge für das jährliche Heimatfest. Es ist aber auch der Treffpunkt der Nachbarschaft, wenn es etwas zu besprechen oder zu feiern gibt. So war es uns wichtig, den 40 Jahre alten Bestand für die Zukunft herzurichten. Leider war einiges nicht mehr herzustellen, so das wir 2017 mit den Planungen für eine Neugestaltung begonnen haben. Heute haben wir einen Teil unserer Pläne realisiert, sind aber 2020 durch Covid-19 in Hintertreffen geraten. Es konnten keine Überschüße erwirtschaftet werden, die wir für die weitere Entwicklung benötigen.

Die Baukunst
Jede Nachbarschaft hat ihren eigenen Baustil, so auch wir. Natürlich verändern sich die Dinge auch im Laufe der Zeit, aber es bilden sich Herangehensweisen aus, die es uns als Mitglieder möglich machen, an einem Strang zu ziehen. Damit kommen wir zum nächsten Grundstein unserer Nachbarschaft.

Die Gemeinschaft
Neben den zuvor genannten Grundsteinen, ist die Gemeinschaft unserer Mitglieder natürlich der Kern unserer Aktivitäten. Da sind viele unterschiedliche Kompetenzen, die sich einer Idee verschrieben haben. Jeder bringt etwas mit, was bisweilen auch sehr prägend sein kann. Das kann sein, das einer schweißen kann und man plötzlich Dinge machen kann, die vorher nicht möglich waren. Da ist die Kauffrau oder der Kaufmann, der Ideen hat, wie man etwas günstiger einkaufen kann. Jemand ist bereit, sich für eine bestimmte Bauweise schulen zu lassen und kann damit neue Akzente setzen.

Die Jugend
Es ist eigentlich selbstredend, dass wir ohne Nachwuchs in den Nachbarschaften langsam schrumpfen werden und darüber hinaus auch nicht mehr genügend Menschen haben, die aktiv einen Zug gestalten können. Daher war es für uns klar, dass wir unsere Jugendarbeit intensivieren müssen. Die Satzungsänderung aus dem Jahr 2020 hat hier die Weichen für die Zukunft gestellt.


Vorstand der Nachbarschaft Zum Parlament 2023

Obernachbar Jochen Stobbe
Stellv. Obernachbar Karsten Neuhaus
Kassierer Markus Krix
Stellv. Kassiererin Katrin Humborg
Schriftführer Achim Weitzel
Gerätewart Werner Köster 
Beisitzer Dirk Wilkesmann
Beisitzer Patrick Heile

 

 

 

 

 


Satzung der Nachbarschaft „Zum Parlament e.V.“                         Stand 25.01.2020

§ 1  Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Nachbarschaft „Zum Parlament e.V.".
  2. Der Sitz der Nachbarschaft ist in 58332 Schwelm.
  3. Die Nachbarschaft ist unter der Registernummer VR 10309 im Vereinsregister des Amtsge­richtes Schwelm eingetragen.

§ 2  Zweck des Vereins

Die Nachbarschaft „Zum Parlament e.V." setzt sich zur Aufgabe:

  1. Die Pflege gutnachbarlicher Beziehungen, gegenseitige Hilfeleistung und Pflege der Geselligkeit.
  2. Konstruktive Teilnahme am Geschehen der Heimatstadt, Förderung vaterstädtischer In­teressen, Verwirklichung, Organisation und den Bau von Festzugwagen u. ä. für den Schwelmer Heimatfestzug.
  3. Die Gestaltung und Förderung der Jugendarbeit in der Nachbarschaft und Unterstützung der Jugendarbeit in der DACHO e.V.
  4. Die Ausgestaltung des Nachbarschaftsbezirkes durch Anregungen bei den städtischen Behörden zu fördern.
  5. Zusammenarbeit mit den anderen in der DACHO e.V. organisierten Nachbarschaften sowie mit allen anderen Vereinen.
  6. Die Nachbarschaft ist politisch und konfessionell neutral.

Zur Erreichung und Umsetzung des Vereinszweckes werden verschiedene nachbarschaftli­che Veranstaltungen durchgeführt. Dabei ist der Verein selbstlos tätig und verfolgt aus­schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

§ 3  Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes

  1. Zur Erreichung des Vereinszweckes stehen dem Verein die ordentlichen Jahresbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie Zuschüsse von der DACHO e.V. in Schwelm und sonstigen Sponsoren zur Verfügung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dies gilt gleichermaßen für die Bildung von Rücklagen.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei ih­rem Ausscheiden, bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereins­zweckes.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen.
  2. Unter der Voraussetzung, dass der gemäß § 2 festgelegte Vereinszweck verfolgt wird, kann jede natürliche Person Mitglied der Nachbarschaft werden. Eine Altersbeschränkung gibt es nicht. Ein aktives Stimmrecht hat ein Mitglied ab dem 16. Lebensjahr.
  3. Die Aufnahme in die Nachbarschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Annah­me durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung von den Erziehungsberechtigten zu unter-schreiben.
  4. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages. Eine Auf­nahmegebühr wird nicht erhoben. Mitglieder sind bis zum 18. Lebensjahr von einer Beitragsleistung befreit.
  5. Jedem Mitglied ist bei Eintritt in die Nachbarschaft eine Satzung auszuhändigen.

§ 5  Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um die Nachbarschaft besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wer­den.

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
  2. Die Mitgliedschaft kann nur durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Nachbarschaftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an die Nachbarschaft.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist anzunehmen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Ziele und Zwecke des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder mit mehr als einem Jah­resbeitrag im Rückstand ist.
  4. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausge­schlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt seine Verpflichtungen der Nachbarschaft gegenüber zu erfüllen.

§ 7   Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Der Jahresbeitrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres fällig und ist auf das Konto der Nachbarschaft einzuzahlen oder an die Kassierer zu entrichten.

§ 8   Datenschutz

  1. Die durch die Beitrittserklärung eines Mitglieds an die Nachbarschaft „Zum Parlament“, übermittelten personenbezogenen Daten unterliegen dem Datenschutz. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Nachbarschaft „Zum Parlament“ den Namen, die Anschrift, die Bankverbindung und ggf. die Telefon-Nummer und E-Mail-Adresse auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System zwecks der Mitgliederverwaltung gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Mit Abgabe der unterschriebenen Beitrittserklärung an die Nachbarschaft „Zum Parlament“ und der darin enthaltenen personenbezogenen Daten erklären sich die Mitglieder mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten einverstanden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einverständniserklärung des jeweiligen Mitglieds vor. Einsicht in Mitgliederverzeichnisse wird nur Vorstandsmitgliedern und sonstigen Mitgliedern gewährt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, die die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Die Entscheidung zur Einsicht zu satzungsgemäßen Zwecken obliegt dem Vorstand.
  3. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem EDV-System gelöscht.
  4. Jedes Mitglied kann gemäß § 17 DSGVO jederzeit gegenüber der Nachbarschaft „Zum Parlament“ die Verarbeitung, Berichtigung, Sperrung und Löschung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Jedes Mitglied kann darüber hinaus jederzeit ohne Angaben von Gründen die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Der Widerruf ist postalisch oder per E-Mail zu richten an die Obernachbarin / den Obernachbarn zu richten. Im Falle des Widerrufs werden mit dem Zugang der Widerrufserklärung die persönlichen Daten des Mitglieds in der Nachbarschaft Zum Parlament e.V. gelöscht.
  5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand (Widerspruch) einer Veröffentlichung seines Namens widersprechen, sofern es an der jeweiligen Veranstaltung beteiligt ist. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
  6. Internetseite. Die auf der Internetseite der Nachbarschaft zum Parlament abrufbaren Informationen sowie das Kontaktformular unterliegen ebenso der Datenschutz-Grundverordnung. die Nachbarschaft „Zum Parlament“ ist der Websitebetreiber. Die ausführliche Datenschutzerklärung für die Internetseite befindet auf der Website der Nachbarschaft. Die dort hinterlegten Angaben zur Datennutzung auf unserer Internetseite werden ständig aktualisiert.

§ 9   Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§ 10 Organe der Nachbarschaft

                Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand und gesetzliche Vertretung

  1. Der Vorstand wird im Rahmen der Jahreshauptversammlung gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
    • Obernachbarin / Obernachbar                                                           in ungeraden Jahren
    • Stellvertretende Obernachbarin / stellvertretender Obernachbar      in geraden Jahren
    • Kassiererin / Kassierer                                                                      in ungeraden Jahren
    • Stellvertretende Kassiererin / Stellvertretender Kassierer                 in geraden Jahren
    • Schriftführerin / Schriftführer                                                              in ungeraden Jahren
    • Stellvertretender Schriftführerin / stellvertretender Schriftführer      in geraden Jahren
    • 3 Beisitzerinnen / 3 Beisitzer                                                            1 in ungeraden Jahren
                                                                                                                2 in geraden Jahren
  • Gerätewartin / Gerätewart                                                                            in ungeraden Jahren
  1. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist in der nächsten Mit­gliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

§ 12 Gesetzliche Vertretung

  1. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind die Obernachbarin / der Obernachbar, seine Stellvertreterin / Stellvertreter und die 1. Kassiererin / 1. Kassierer.
  2. Sie sind gesamthandlungsberechtigt.

§ 13 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung und die Verwaltung des Nachbarschaftsver­mögens.
  2. Die Kassiererin / der Kassierer verpflichten sich zur ordnungsgemäßen Führung der Kassengeschäfte des Vereins. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass sämtliche Belege aufzubewahren sind und Einnahmen sowie Ausgaben nur gegen Quittung vorgenommen werden dürfen. Die Kas­senführung ist alljährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Zu diesem Zweck übergeben die Kassierer die vollständigen Rechnungsunterla­gen. Darüber hinaus erstellen die Kassiererin / der Kassierer einen Kassenbericht, der im Rahmen der Jah­reshauptversammlung zu verlesen ist.
  3. Zur Abwicklung der Kassengeschäfte verfügt die Nachbarschaft über ein Girokonto und ein Sparbuch bei der Stadtsparkasse Schwelm, ausgestellt auf den Namen der 1. Kassiererin / des 1. Kassierers mit dem Zusatz Nachbarschaft „Zum Parlament e.V.". Unterschriftsproben der unterzeich­nungsberechtigten Personen sind entsprechend zu hinterlegen.
  4. Der Vorstand übt seine Tätigkeiten ehrenamtlich aus; finanzielle Aufwandsentschädigun­gen sind nicht statthaft. Jedoch ist die Erstattung notwendiger Auslagen gegen Vorlage der Belege zulässig.
  5. Die Mitgliederversammlungen werden von der Schriftführerin / dem Schriftführer einberufen. Dabei obliegt die Lei­tung der Obernachbarin / dem Obernachbarn oder seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter.
  6. Es sind jährlich mindestens 4 - oder den Gegebenheiten entsprechend mehr - Vorstands­sitzungen abzuhalten. Die Leitung obliegt der Obernachbarin / dem Obernachbarn oder seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter. Die Schriftführerin / der Schriftführer erstellt ein Protokoll der Sitzung, das nach Genehmigung von ihr / ihm selber und der Obernachbarin / dem Obernachbar zu unterzeichnen ist.
  7. Darüber hinaus regelt der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.

§ 14 Jahreshauptversammlung

In jedem Jahr ist mindestens eine Jahreshauptversammlung durchzuführen, und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand drei Wo­chen vor der Versammlung durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt über analoge (Post) oder digitale Medien (Email), soweit die Kontaktdaten dem Vorstand vorliegen. Die Einladung gilt in jedem der Fälle als ordnungsgemäß zugestellt. Das Mitglied kann einmalig eine Zustellungsform wählen.

Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Genehmigung der Tagesordnung

b. Geschäfts- und Kassenbericht über das zurückliegende Nachbarschaftsjahr

c. Bericht der Kassenprüfer

d. Entlastung des Vorstandes

e. Wahl der Vorstandsmitglieder:

        • Wahl der Obernachbarin / des Obernachbarn
        • Wahl der stellvertretenden Obernachbarin / des stellvertretenden Obernachbarn
        • Wahl der 1. Kassiererin / des 1. Kassierers
        • Wahl der 2. Kassiererin / des 2. Kassierers
        • Wahl der Schriftführerin / des Schriftführers
        • Wahl der stellvertretenden Schriftführerin / des stellvertretenden Schriftführers
        • Wahl von 3 Beisitzerinnen / von 3 Beisitzern
        • Wahl der Gerätewartin / des Gerätewartes

f. Wahl von Kassenprüferinnen / Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Jedes Jahr ist eine neue Kassenprüferin / ein neuer Kassenprüfer zu wählen. Eine direkte Wiederwahl ist unzulässig.

g. Festsetzung des Mitgliedbeitrages

h. Allgemeine Mitteilungen und Ehrungen

i. Beschlussfassung zu Satzungsänderungen

j. Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins

k. Von der Schriftführerin / vom Schriftführer ist eine Anwesenheitsliste anzulegen

Beschlussfassungen zu d), e), f), i) und j) sind zu protokollieren und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.

§ 15 Beschlussfassung

  1. Soweit nicht gesondert geregelt, ist zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit der anwe­senden Mitglieder entscheidend.
  2. Über Form und Verfahren Abstimmung entscheidet der Vorstand.
  3. Bei Vorstandswahlen wird geheim abgestimmt, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder ein Mitglied es verlangt.

§ 16 Außerordentliche Versammlung

  1. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Nachbar­schaft erfordert, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen, oder wenn ein Mitglied des Vorstandes per eingeschriebenen Brief von sei­nem Amt zurückgetreten ist.
  2. Einladungen zur außerordentlichen Versammlung müssen mindestens 3 Wochen vorher per einfachen Brief erfolgen.

§ 17 Satzungsänderung

  1. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10% der Mitglieder gestellt werden.
  2. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwe­senden Mitglieder.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung der Nachbarschaft muss von mindestens 50% der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt werden. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet eine außerordent­liche Versammlung einzuberufen. Die Auflösung der Nachbarschaft ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Sollte in dieser Versammlung kein Auflösungs­beschluss gefasst werden können, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine 2. Ver­sammlung mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.
  2. Im Fall der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins der Stadt Schwelm für heimatkundliche Zwecke zu übertragen.

§ 19 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereines ist das für den Sitz der Nachbarschaft zuständige Amtsgericht.

Die Satzungsneufassung wurde in der Jahreshauptversammlung am 25. Januar 2020 beschlos­sen.

Gez.

Jochen Sobbe Karsten Neuhaus Alexandra Dau
Obernachbar Stellv. Obernachbar Kassierein